Inhaltsverzeichnis
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") der CGSH GmbH, Obervisnitz 66, 4224 Wartberg ob der Aist, Österreich (nachfolgend „Auftragnehmer"), gelten für alle Verträge über Vertriebsberatung, Sales-as-a-Service, Aufbau von Vertriebsstrukturen, Markterschließung, Key Account Management sowie sonstige Leistungen im Bereich Vertrieb und Geschäftsentwicklung.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB (Unternehmergeschäft). Eine Anwendung auf Verbraucher im Sinne des KSchG ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber bestätigt mit Auftragserteilung, im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zu handeln.
Individuelle Vereinbarungen in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder schriftlichen Einzelverträgen haben Vorrang vor diesen AGB. Abweichende AGB des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliches Angebot des Auftragnehmers und schriftliche Annahme durch den Auftraggeber. Als schriftlich gilt auch die Übermittlung per E-Mail. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders angegeben, 14 Tage ab Ausstellungsdatum bindend.
Der konkrete Leistungsumfang, die vereinbarten Ziele, das Honorarmodell sowie alle projektspezifischen Parameter werden im jeweiligen Angebot bzw. Einzelvertrag festgelegt. Diese AGB gelten ergänzend.
Die Leistungen des Auftragnehmers sind Dienstleistungen im Sinne des allgemeinen bürgerlichen Rechts. Der Auftragnehmer schuldet die sorgfältige, professionelle und nach bestem Wissen erbrachte Ausführung der vereinbarten Tätigkeiten – keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keinen garantierten Umsatz, keine bestimmte Anzahl von Vertragsabschlüssen oder sonstige Erfolgsziele.
Hinweis: Vertriebsergebnisse hängen von zahlreichen Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen (Marktlage, Produktreife, Preisgestaltung des Auftraggebers, wirtschaftliche Rahmenbedingungen). Eine Erfolgshaftung ist daher ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich ein Erfolgshonorar vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen eigenverantwortlich und ist in der Gestaltung seiner Arbeitszeit und -methoden frei, soweit der vereinbarte Leistungserfolg dies erlaubt. Eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers findet nicht statt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erbringung seiner Leistungen geeignete Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer einzusetzen, sofern dies im Einzelvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber verbleibt beim Auftragnehmer.
Wesentliche Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Mehrleistungen ein angemessenes Zusatzhonorar zu verlangen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen aktiv zu unterstützen und alle notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu gehören insbesondere:
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und entstehen dadurch Verzögerungen oder Leistungseinschränkungen, geht dies nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Das vereinbarte Honorar bleibt in diesem Fall geschuldet. Der Auftragnehmer kann für die Dauer der Behinderung eine angemessene Verlängerung vereinbarter Fristen verlangen.
Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen.
Das konkrete Honorarmodell wird individuell im Angebot bzw. Einzelvertrag festgelegt. Je nach Vereinbarung kommen folgende Modelle zur Anwendung:
Modell A – Monatliches Fixhonorar (Retainer)
Ein monatlich gleichbleibender Betrag für definierte laufende Vertriebsleistungen. Abrechnung zu Monatsbeginn für den laufenden Monat.
Modell B – Fixhonorar plus Erfolgsprovision
Kombination aus monatlichem Basishonorar und einer ergebnisabhängigen Provision (Success Fee). Die Höhe der Provision, die Bemessungsgrundlage und der Abrechnungszeitraum werden im Einzelvertrag festgelegt.
Modell C – Projektbasierte Abrechnung
Einmaliges Honorar für einen definierten Leistungsumfang (Projekt). Abrechnung nach Projektmeilensteinen oder Projektabschluss gemäß Einzelvertrag.
Ist eine Erfolgsprovision vereinbart, gilt ein Geschäft als provisionspflichtig, wenn es während der aktiven Vertragslaufzeit auf eine nachweisliche Vermittlungsleistung des Auftragnehmers zurückzuführen ist und der Auftraggeber tatsächlich eine Zahlung des Endkunden erhalten hat. Der Provisionsanspruch bleibt auch nach Vertragsende bestehen, wenn der Abschluss auf eine Tätigkeit des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit zurückzuführen ist (Nachprovision, Dauer: 6 Monate nach Vertragsende).
Notwendige Auslagen (z.B. Reisekosten, Materialkosten, Messegebühren) werden – sofern vorab vereinbart – zusätzlich zum Honorar nach Nachweis in Rechnung gestellt. Reisekosten werden nach dem amtlichen Kilometergeld abgerechnet.
Alle genannten Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Honorar einmal jährlich entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) der Statistik Austria anzupassen. Die Anpassung wird mit einmonatiger Vorankündigung wirksam.
Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) zu verrechnen. Weiters können Mahnspesen in Höhe von EUR 15,00 pro Mahnung sowie allfällige Inkassokosten in Rechnung gestellt werden.
Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen einzustellen. Ein daraus resultierender Projektverzug geht nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurde.
Die Vertragslaufzeit wird im Einzelvertrag festgelegt. Bei laufenden Dienstleistungsverträgen (Retainer-Modell) gilt eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform (Brief oder E-Mail).
Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
Bis zum Wirksamwerden einer Kündigung erbrachte Leistungen sind vollständig zu vergüten. Bei außerordentlicher Kündigung durch den Auftragnehmer aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund bleibt das vereinbarte Honorar bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin geschuldet.
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der anderen Partei – insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, Preislisten, Strategien, Geschäftszahlen und technisches Know-how – streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
Die Geheimhaltungspflicht gilt während der gesamten Vertragslaufzeit und darüber hinaus für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragsende.
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren, die einer Partei bereits vor der Offenlegung rechtmäßig bekannt waren, oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenbart werden müssen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden namentlich zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht schriftlich widerspricht.
Sämtliche vom Auftragnehmer im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten Arbeitsergebnisse (Präsentationen, Vertriebsunterlagen, Outreach-Kits, Templates, Dokumentationen etc.) gehen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars in das Eigentum des Auftraggebers über.
Bis zur vollständigen Bezahlung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein. Dieses Nutzungsrecht erlischt bei Zahlungsverzug.
Das allgemeine Methodenwissen, die Vorgehensweisen und das Know-how des Auftragnehmers verbleiben unabhängig von der Vergütung beim Auftragnehmer und sind nicht Gegenstand der Übertragung.
Der Auftragnehmer haftet im Rahmen seiner Leistungserbringung nur für Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Da es sich bei den Leistungen des Auftragnehmers um Dienstleistungen handelt, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für das Ausbleiben bestimmter Vertriebsergebnisse, Umsatzziele oder sonstiger wirtschaftlicher Erfolge des Auftraggebers.
Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach auf das im betreffenden Auftragsjahr tatsächlich gezahlte Nettohonorar begrenzt, höchstens jedoch EUR 50.000,– pro Schadensfall.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Auftraggeber unrichtige oder unvollständige Informationen, Unterlagen oder Entscheidungsgrundlagen bereitgestellt hat.
Entgangener Gewinn, Folgeschäden und sonstige mittelbare Schäden sind vom Ersatz ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (insbesondere Kontaktdaten von Ansprechpersonen) ausschließlich zur Vertragserfüllung und Rechnungslegung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung unter datenschutz.html.
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers oder dessen Kunden (z.B. Lead-Datenbanken, CRM-Daten) erhält, handelt er als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO. Auf Anfrage des Auftraggebers wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abgeschlossen. Der Auftragnehmer verwendet diese Daten ausschließlich zur Erbringung der vereinbarten Leistungen und gibt sie nicht an Dritte weiter.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Linz, Österreich.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des jeweiligen Einzelvertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Vertragssprache ist Deutsch. Bei Widersprüchen zwischen einer deutschen und einer anderssprachigen Fassung hat die deutsche Fassung Vorrang.
CGSH GmbH
Obervisnitz 66, 4224 Wartberg ob der Aist · Österreich
FN 555511d · UID ATU82941319
E-Mail: office@cgsh-sales.com · Tel: +43 664 1801 485
Stand: Mai 2025 · CGSH GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Für bestehende Verträge gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.